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Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

Pflegende können einen Pflegepauschbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Pflegeleistung 10 Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands übersteigt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht mit entschieden.

Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.

Familienbesuche sind keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht bestätigte dies mit Urteil vom 24.1.2024 (Az. 2 K 936/23, rechtskräftig). Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.

(Sächsisches FG / STB Web)

Artikel vom 20.03.2024

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